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AGBs

Verena Eisenreich ist seit 2020 als freie Selbstständig im Bereich Grafik Design,  Content Creation und Social Media Consulting tätig. Sie unterstützt UnternehmerInnen bei Social Media, Events und Branding-Entscheidungen, wie zeitgemäßem Rebranding oder maßgeschneiderten Corporate Designs für GründerInnen. Interne Branding Maßnahmen wie Employer Branding oder Materialien der Unternehmenskommunikationen liegen in Ihrem Expertenbereich. Das große Netzwerk von Verena Eisenreich bietet eine Vielzahl an Projektmöglichkeiten, unabhängig von ihrer Größe. Ihre Kooperationspartner sind Experten in Ihrem Gebiet. Dazu zählen beispielsweise selbstständige Illustratoren, Lektoren/Übersetzer und IT-Spezialisten, deren Aufgabengebiet auf die genauen Kundenbedürfnisse des jeweiligen Projekts angepasst werden. Nachfolgend als Auftragnehmerin angeführt.

 

I.  GELTUNGSBEREICH

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie ausdrücklich schriftlich bestätigt.

II.  PREISANGEBOTE

  1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
  2. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab laut Angebot. Sie schließen Verpackungen, Versicherungen oder sonstige Versandkosten nicht ein im Falle das Muster oder sonstige Beispielmaterialien versendet werden sollen.
  3. Aufträge, die vom ursprünglichen Angebot abweichen, werden erst durch eine Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.
  4. Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Angebots/Kostenvoranschlags müssen unverzüglich und schriftlich erhoben werden. Der Inhalt der Angebots/Kostenvoranschlags gilt als genehmigt, sollte der Angebots/Kostenvoranschlags nicht binnen 24 Stunden widersprochen werden. Diese Widerspruchsfrist schließt Tage eines Betriebsstillstandes nicht ein.
  5. Generell gelten Preisangebote als in soweit unverbindlich, als dass sie eine Grenze von 15% in Höhe des ursprünglichen Auftragswertes nicht überschreiten. In einem solchen Fall bedarf es keiner weiteren Vertragsunterzeichnung, da diese automatisch als vereinbart gelten.
  6. Wenn die Preiserhöhung maßgeblich ist, wird es dem Kunden schriftlich mittgeteilt. Dieser hat daraufhin schriftlich zuzustimmen, damit die Arbeit fortgesetzt wird.
  7. Nachträgliche Änderungen durch den Auftraggeber (z. B. auch im Rahmen der sog. Besteller- und Autorenkorrektur) einschließlich der dadurch verursachten Wartefrist werden dem Auftraggeber berechnet soweit sie den folgenden Umfang von 0,5h überschreiten. Als solche nachträglichen Änderungen gelten auch Wiederholungen von Korrekturschleifen, Probeandrucken, die wegen geringfügiger Abweichung von der vereinbarten Vorlage verlangt werden. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge werden zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt.
  8. Entwurfs- und Kosten für eine Reinzeichnung sind, wenn im Kostenvoranschlag, genannt, in den Lieferpreisen inkludiert, ansonsten werden diese grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen enthalten. Das gleiche gilt für alle Sonderwünschen.
  9. Die Kosten der mit dem Auftrag notwendigerweise verbundenen Datenübertragungen sind in den Angebotspreisen enthalten.
  10. Für Übertragungsfehler wird vom Auftragnehmer keine Haftung oder Gewährleistung übernommen. Übertragenen Daten sind vom Auftraggeber unverzüglich auf Richtigkeit hin zu kontrollieren.
  11. Wird ein gültig vereinbarter Vertrag auf Wunsch des Auftraggebers abgebrochen/storniert und trifft den Auftragnehmer dabei kein Verschulden, so wird grundsätzlich das volle Honorar in Rechnung gestellt.

III.   ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Die Zahlung (Nettopreise, da Kleinunternehmerin) ist innerhalb von 7 Kalendertagen nachRechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
  2. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.
  3. Bei Neukunden oder größeren Projekten kann es zu der Verrechnung von einer Vorauszahlung und oder der Fakturierung von Teilbeträgen abweichend der im erstmalig ausgesendeten Kostenvoranschlag / Angebot angeführten Gesamtsumme kommen. Dies erfolgt individuell je nach Projektdauer und Umfang zu unterschiedlichen Zeiten fakturiert werden. Dies wird schriftlich mit Projektbeauftragung vereinbart.

IV.ZAHLUNGSVERZUG

  1. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des
  2. Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, die sofortige Zahlung/Sicherstellung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen und die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Weiters hat der Auftragnehmer das Recht, die noch nicht ausgelieferten Inhalte vor Zahlungseingang
  3. zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden
  4. Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
  5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
  6. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die, sich in der Höhe begrenzt, aus der VO des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben.

V.    LIEFERZEIT

  1. Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden.
  2. Bei vereinbartem Fixtermin sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten (z B. Lieferung mangelfreier Daten, Prüfung der Vor- und Zwischenergebnisse, Lieferung der Inhalte, Vorlagen, Autorkorrektur usw.) und deren Termine festzulegen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet der Auftragnehmer nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Auftraggeber. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz der ihm daraus entstehenden Kosten.
  3. Für die Dauer der Prüfung von übersandten Mustern, Korrekturabzüge, Andrucken oder Ausfallmustern durch den Auftraggeber wird der Lauf der Lieferzeit verlängert. Die dadurch entstandene Verzögerung wird dem Auftragnehmer nicht angerechnet.

VI.    LIEFERUNG

  1. Die Übermittlung/Lieferung von mir erstellen Leistungen/Designs erfolgen grundsätzlich nur digital. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung übermittelt worden ist. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  2. Ist die Datei zu groß um sie per E-Mail zu übermitteln, gilt es als zugestellt wenn Portale wie wetransfer.com genutzt werden und die jeweilige Zugangsberechtigung in dem Machtbereich des Kunden gelangt.

VII.    SATZ- UND DRUCKFEHLER, KORREKTUREN

  1. Satzfehler, deren Verschulden beim Auftragnehmer liegen werden bis zur Druckfreigabe kostenfrei berichtigt.
  2. Abänderungen im Ausmaß von mehr als 2 Korrekturschleifen werden dem Auftraggeber verrechnet. Via E-Mail oder WhatsApp angeordnete Änderungen erhalten nach Rückbestätigung durch den Auftragnehmer Gültigkeit.
  3. Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die jeweils letzte Ausgabe des Duden maßgebend, soweit nicht anderes ausdrücklich vom Auftraggeber bei Auftragserteilung gewünscht wird.

VIII.        BEANSTANDUNGEN/GEWÄHRLEISTUNG/STORNO REGELUNGEN

  1. Beanstandungen sind grundsätzlich sofort geltend zu machen. Der Rücktritt vom Vertrag ist nur durch aus wesentlichen Gründen möglich sofern es dem Auftraggeber nicht mehr zumutbar ist mit dem Auftragnehmer zusammen zu arbeiten oder das laufende Projekt fortzusetzen. Ansonsten besteht kein ordentliches Kündigungs- oder Rücktrittsrecht. Die Leistungen werden nach vereinbartem Vertrag verrechnet.
  2. Die Gewährleistungsansprüche richten sich nach dem ABGB. 
  3. Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
    Bei farbigen Reproduktionen in allen Designverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.
  4. Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit/Richtigkeit der gelieferten Inhalte sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu überprüfen und Fehler in jedem Fall dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. (Sogenannte Mängelrüge)
  5. Der Auftragnehmer haftet nicht für die übermittelten Inhalte des Auftraggebers.
  6. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdecken, beim Auftragnehmer geltend gemacht werden.
  7. Das Regressrecht nach § 933 b, zweiter Satz ABGB verjährt in zwei Jahren nach Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer.
  8. Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.
  9. Beauftragt der Auftragnehmer Dritte, die auf Grund Ihrer Spezialisierung Leistungen erbringen können, die für den Auftragsgegenstand relevant sind, aber nicht von der Auftragnehmerin abgedeckt werden können, so geschiet dies in Form eines Auftragsvertrages im Namen des Auftraggebers. (z.B. Druckereien, Illustratoren, Programmierer) Der Auftragnehmer haftet somit nicht für deren Qualitätsstandards und Enderzeugnissen.
  10. Bei erhöhter Auftragslage kann es zur Auslagerung von Dienstleistungen des Angebotsportfolios des Auftragnehmers an BranchenkollegInnen kommen. In diesem Fall gehen die Gewährleistungsansprüche vom Auftragsnehmer and den Dritten über. In einem solchen Fall gibt der Auftragnehmer seine Kooperationspartner bekannt.
  11. Storno Regelungen:
    • a. Termine können bis zu 48 Stunden vor dem vereinbarten Beginn kostenlos verschoben werden, sofern noch keine Leistungen erbracht wurden. Werden Termine später als der angegebene Zeitraum verschoben, kommen 50% des Honorars zur Verrechnung.
    • b. Events, Seminare und Workshops können bis zu 14 Tagen vor dem vereinbarten Termin kostenlos verschoben werden, danach kommen 50% des Honorars des Auftragnehmers zur Verrechnung (Exklusive Dienstleisterkosten, diese sind zur Gänze zu erstatten).
    • c. Bei nicht Erscheinen am vereinbarten Event, Seminar, Workshop oder Beratungs-Termin kommt das volle Honorar zur Verrechnung.

IX.  HAFTUNG

  1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet.
  2. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
  3. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von 3 Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.

X.      BEIGESTELLTE MATERIALIEN UND DATEN

  1. Für beigestellte Daten haftet der Auftraggeber. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für das dadurch entstehende Produkt/Design. Diese sind vom Auftragnehmer auf Tauglichkeit zu prüfen und gegebenenfalls der Auftraggeber zu warnen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber nur im Falle offensichtlicher Untauglichkeit / Unrichtigkeit beigestellter Daten/Materialen zu warnen, in allen anderen Fällen ist eine Ersatzpflicht ausgeschlossen.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie der beauftragten Daten zu sichern und diese im Portfolio zu präsentieren bzw. als Referenzarbeit zu nutzen. Falls dies vom Arbeitgeber nicht gewünscht ist, so ist dies vor Projektbeginn schriftlich mittzuteilen.
  3. Der Auftraggeber garantiert, dass zur Erstellung des Datenträgers ausschließlich lizenzierte Schriftfonts (nur Postscriptschriften) verwendet werden. Liefert der Auftraggeber die benötigten Schriften nicht, so werden diese vom Auftragnehmer erstellt / zugekauft und werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

XI.      AUFTRAGSUNTERLAGEN

  1. Für alle Auftragsunterlagen, wie zum Beispiel Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Filme, Fotos, Datenträger und sonstige Unterlagen im Sinne des Abschnittes XII (1) gilt:
  2. Für deren Verwahrung haftet der Auftragnehmer bis zu einem Zeitpunkt, der 1 Woche nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer keine wie immer geartete Haftung. Der Auftragnehmer ist auch nicht verpflichtet, diese Unterlagen sowie die der Wiederverwendung dienenden Gegenstände über den genannten Termin hinaus zu verwahren.

XII.     LAGERUNG UND ARCHIVIERUNG

  1. Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung Daten nach Durchführung des Auftrages zu  lagern, es sei denn, es ist darüber eine besondere Vereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen; in diesem Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung.

XIII.    URHEBERRECHT

 

  1. Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme / der Lieferung das Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten; sofern die Nutzungsrechte bezahlt wurden.
    Grundsätzlich bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand des Auftragnehmers unberührt. Dem Auftragnehmer steht das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, bearbeitete Daten, Datenträger, Filme, Fotos, Grafiken, Illustrationen u. ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben, auch nicht zu Nutzungszwecken.
    In jedem Falle verkauft der Auftragnehmer nur die Nutzungsrechte und behält die Urheberrechte am Werk.
  2. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen. Der Auftragnehmer ist berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind.
  3. Werden vom Auftraggeber Schriften / Daten bzw. Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu, dass er zu dieser eingeschränkten Weitergabe der Nutzung berechtigt ist. Er hat ihm dazu sämtliche erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.  Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, dass er diese Schriften / Daten bzw. Anwendungs-Software nur zur Bearbeitung des konkreten Auftrages verwendet.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten, soweit dem nicht eine im Sinne des obigen Absatzes übernommene Prüfpflicht des Auftragnehmers entgegensteht und der Auftraggeber seiner Informationspflicht vollständig nachgekommen ist.
  5. Tritt der streitverkündigte auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse des Streitverkündigers dem Verfahren bei, so ist der Streitverkündiger berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Streitverkündigten ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.

XIV.      EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Bei Leistungen, die dem Urheberrechtsschutz unterliegen, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die Nutzungsrechte (Verwertungsrechte) zu begleichen. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Auftragnehmer bekannt zu geben.
    Die Rechte am Werk insbesondere das Eigentumsrecht und Urheberrecht verbleiben jedoch stets beim Auftragnehmer.

XV.    RÜCKBEHALTUNGSRECHT

  1. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Daten und sonstigen Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus dem zu. Gleiches gilt auch für Teillieferungen.

XVI.NAMEN- ODER MARKENAUFDRUCK

  1. Der Auftragnehmer ist zur Anbringung seines Impressums auf die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.

XVII.ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

  1. Auf das Vertragsverhältnis findet österreichisches Recht ins besondere ABGB und UGB Anwendung. Das UN-Kaufrecht wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Die Vertragssprache ist Deutsch.
  3. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Unternehmenssitz des Auftragnehmers in 1030 Wien.
  4. Der Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über alle Vertragsverhältnisse, die sich aus diesem Vertrag ergeben ist das Handelsgericht Wien, Österreich.

XVIII.Schlussbestimmungen und Salvatorische Klausel

  1. Alle Auftragsabmachungen einschließlich nachträglicher Änderungen, Ergänzungen
  2. usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.